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StuB Nr. 7 vom Seite 274

Umsatzsteuerbefreiung ärztlicher Heilbehandlung

BFH-Verfahren mit positiver Tendenz

StB Dr. Hans-Martin Grambeck

Nach ständiger Rechtsprechung sind Steuerbefreiungen im Rahmen der Umsatzsteuer eng auszulegen, weil sie eine Ausnahme vom Grundsatz der Besteuerung sämtlicher entgeltlicher Lieferungen und Leistungen darstellen. Dies gilt auch für den Bereich der Gesundheitsleistungen. Im Kontext der Befreiung für ärztliche Heilbehandlung sind zwei jüngere BFH-Verfahren hervorzuheben, die – letztlich sehr wohl dem Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift entsprechend – in eine positive Richtung zeigen. In unterschiedlichen Bereichen könnte sich hieraus ein Anpassungsbedarf ergeben, weil die Leistungen bislang mit Umsatzsteuer abgerechnet werden (müssen).

Kernaussagen
  • Nach dem stellt der ärztliche Bereitschaftsdienst eine vorbeugende und dem Schutz der Gesundheit dienende Leistung dar, die in den Anwendungsbereich der Befreiungsvorschrift fällt. Nicht entscheidend ist, dass die Bereitschaftsleistung an Dritte (also weder an Patienten oder Krankenkassen/Versicherungen) erbracht wird.

  • Laut muss der EuGH die Frag...

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