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Online-Nachricht - Donnerstag, 28.03.2019

Kaufrecht | Widerruf beim Onlinekauf einer Matratze (EuGH)

Das Widerrufsrecht der Verbraucher im Fall des Onlinekaufs einer Matratze gilt auch dann, wenn der Verbraucher die Schutzfolie nach der Lieferung der Matratze entfernt hat (, "Slewo").

Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger kaufte über die Website des deutschen Onlinehändlers Slewo eine Matratze. Nach Erhalt der Ware entfernte er die Schutzfolie, mit der die Matratze versehen war. Danach sandte er die Matratze an Slewo zurück und verlangte die Erstattung des Kaufpreises und der Rücksendekosten.

Nach Auffassung von Slewo konnte der Kläger das 14-tägige Widerrufsrecht für Verbraucher nicht ausüben. Die europäische Verbraucherschutzrichtlinie schließe nämlich das Widerrufsrecht für "versiegelte Waren …, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde", aus.

Der BGH hat den EuGH um Auslegung der Richtlinie gebeten. Insbesondere möchte der BGH wissen, ob eine Ware wie eine Matratze, deren Schutzfolie vom Verbraucher nach der Lieferung entfernt wurde, unter den in der Richtlinie vorgesehenen Ausschluss fällt (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 16.11.2017).

Hierzu führt der EuGH nunmehr aus:

  • Ein Verbraucher ist nicht an der Ausübung seines Widerrufsrechts gehindert, weil er die Schutzfolie einer im Internet gekauften Matratze entfernt hat.

  • Eine Matratze, deren Schutzfolie vom Verbraucher nach der Lieferung entfernt wurde, fällt nicht unter die fragliche Ausnahme vom Widerrufsrecht.

  • Zum einen ist nicht ersichtlich, dass eine Matratze, auch wenn sie möglicherweise schon benutzt wurde, allein deshalb endgültig nicht von einem Dritten wiederverwendet oder nicht erneut in den Verkehr gebracht werden kann. Insoweit genügt der Hinweis, dass ein und dieselbe Matratze aufeinanderfolgenden Hotelgästen dient, ein Markt für gebrauchte Matratzen besteht und gebrauchte Matratzen einer gründlichen Reinigung unterzogen werden können.

  • Zum anderen kann eine Matratze im Hinblick auf das Widerrufsrecht mit einem Kleidungsstück gleichgesetzt werden, d. h. mit einer Warenkategorie, für die die Richtlinie ausdrücklich die Möglichkeit der Rücksendung nach Anprobe vorsieht.

Hinweis:

Der EuGH betont allerdings, dass der Verbraucher gemäß der Richtlinie für jeden Wertverlust einer Ware haftet, der auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umgang zurückzuführen ist, ohne dass er deshalb sein Widerrufsrecht verlöre.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung v. 27.3.2019 (il)

Fundstelle(n):
IAAAH-10895