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NWB Nr. 7 vom Seite 423 Fach 2 Seite 8175

Zeitkomponente beim Betriebsstätten-Begriff

von Richter am FG Dr. Alfred Hollatz, Bonn

I. Einführendes Beispiel

X mit Wohnsitz in der BRD erzielte im Streitjahr Einkünfte als freiberuflicher Ingenieur. In diesem Rahmen war er von seinem deutschen Auftraggeber mit der Montageüberwachung einer Anlage in China beauftragt worden. Der deutsche Auftraggeber hatte Büro- und Werkräume bei der Baustelle angemietet. Einer dieser Büroräume wurde nach den Wünschen des X ausgestattet und ihm zur ausschließlichen Nutzung überlassen. Während seiner 7-monatigen Auftragstätigkeit in China übte X keine weitere Tätigkeit im Inland mehr aus. Das FA verneinte das Vorliegen einer Betriebsstätte des X in China, weil nur der deutsche Auftraggeber Verfügungsmacht über den überlassenen Büroraum gehabt habe, und unterwarf sein Honorar der deutschen Besteuerung.

II. Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung

X erfüllt im Beispiel sowohl die Voraussetzungen der deutschen als auch der chinesischen unbeschränkten Steuerpflicht. Das deutsche Besteuerungsrecht hängt deshalb nach Art. 14 Abs. 1 DBA-China (BGBl 1986 II S. 446), das an das OECD-Musterabkommen angelehnt ist und daher den Regelungen der meisten DBA entspricht, davon ab, ob der dem X überlassene Büroraum in China eine ”feste Einrichtung” darstellt.

Der Begriff der ”festen Einrichtung” in die...BStBl 1993 II S. 462

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