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Aussetzung der Vollziehung von Steuerverwaltungsakten
I. Vollziehungsaussetzung als Ausnahme vom Grundsatz des Sofortvollzugs
Ein Einspruch oder eine Klage hemmt grundsätzlich nicht die Vollziehung des angefochtenen Steuerverwaltungsakts (Ausnahme s. XIII). Daher muss bspw. auch nach einem Einspruch gegen einen Steuerbescheid die strittige Steuer zunächst gezahlt werden. Unter den Voraussetzungen des § 361 AO und des § 69 FGO kann bzw. soll aber die FinBeh oder das Gericht die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts aussetzen. § 361 AO und § 69 Abs. 2 FGO regeln die Aussetzung der Vollziehung (AdV) durch die FinBeh während eines Einspruchs-, Klage-, Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Das FG oder der BFH (wenn die Hauptsache bei ihm anhängig ist) kann unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 3 und 4 FGO die Vollziehung aussetzen.
II. Abgrenzung zu anderen Antragsmöglichkeiten
Die AdV ist nur bei vollziehbaren Verwaltungsakten möglich (s. III, 2). Richtet sich der Rechtsbehelf nicht gegen einen Verwaltungsakt oder gegen einen nicht vollziehbaren Verwaltungsakt, kommt als Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes nur die einstweilige Anordnung durch das FG (§ 114 FGO) in Betracht. AdV und einstweilige Anordnung schließen sich gegenseitig aus (§ 114 Abs. 5 FGO).
Nach § 222 AO kann die Fi...