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Aufhebung und Änderung von Kindergeldbescheiden
, VI R 78/98, VI R 164/98, v. - VI R 55/00, VI R 83/98, VI R 122/99, VI R 163/00 und v. - VI R 125/00
Der VI. Senat des BFH hat in einer seiner letzten größeren Entscheidungsstaffeln zum Kindergeld (ab ist der VIII. Senat zuständig, s. Geschäftsverteilungsplan des BFH, BStBl 2002 II S. 34) zu einer Reihe wichtiger verfahrensrechtlicher Fragen des Kindergeldrechts, insbes. zur Aufhebung und Änderung von Kindergeldbescheiden, Stellung genommen. Im Wesentlichen ging es um das Verhältnis der besonderen Korrekturvorschriften des Kindergeldrechts in § 70 Abs. 2 und 3 EStG (s. a. den neuen Aufhebungstatbestand des § 70 Abs. 4 EStG) zu den allgemeinen Korrekturvorschriften der §§ 172 ff. AO und hier insbes. um das Verhältnis des § 70 Abs. 3 EStG (Neufestsetzung oder Aufhebung bei materiellen Fehlern) zu § 173 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO sowie des § 70 Abs. 2 EStG (Aufhebung oder Änderung bei Änderung der Verhältnisse) zu § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. mit Abs. 2 AO bei Überschreitung der Einkünfte-/Bezügegrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (sowie um die Rückforderung des überzahlten Kindergelds nach § 37 Abs. 2 AO). Ferner hatte der BFH zu klären, ob Kindergeldfestsetzungen nach Zeitabschnitten oder nur einheitlich aufgehoben werden können. Außerdem musste die besonders bedeutsame Rechtsfrage entschieden werden, ob die Aufhebung oder Ab...