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Änderung des AO-Anwendungserlasses
Mit Schreiben vom wurde der AEAO erneut geändert. Schwerpunkt der aktuellen Überarbeitung sind die Regelungen zum Steuergeheimnis (§ 30 AO), zur Haftung des Betriebsübernehmers (§ 75 AO) und zu Hinterziehungszinsen (§ 235 AO). Daneben erfolgten einige Klarstellungen und Anpassungen an geänderte Rechtsvorschriften. Nachfolgend werden die für die Praxis besonders bedeutsamen Neuerungen vorgestellt und zum Teil durch zusätzliche praxisrelevante Informationen ergänzt.
I. Steuergeheimnis (§ 30 AO)
§ 30 AO hat in der Steuerpraxis eine erhebliche Bedeutung. Immer wieder wird die Frage aufgeworfen, ob und inwieweit stl. Daten für andere Zwecke eingesetzt werden dürfen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass § 30 AO dem Datenschutz nach dem BDSG als bereichsspezifische Regelung sowie dem allgemeinen Amtsgeheimnis (§ 39 BRRG) vorgeht. Landesdatenschutzgesetze können § 30 AO als Bundesrecht nicht verdrängen.
Damit die Rechtsanwender eine umfassende und in sich weitgehend geschlossene Übersicht über Rechte und Pflichten der zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichteten Personen haben, wurde der AEAO zu § 30 aktualisiert und zugleich durch die Übernahme von Regel...