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NWB Nr. 8 vom Seite 545 Fach 2 Seite 7845

Treu und Glauben im Steuerrecht

von Regierungsdirektor Hans U. Hundt-Eßwein, Rösrath

I. Grundsätze des Rechtsinstituts

1. Rechtsgrundsatz

Der Grundsatz von Treu und Glauben ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der in der gesamten Rechtsordnung gilt. Stehen mehrere Beteiligte in einem besonderen Rechtsverhältnis zueinander, soll derjenige, welcher durch seine Äußerung oder sein Verhalten in einem anderen ein besonderes Vertrauen geweckt hat, ”in Treue” zu seinem gegebenen Wort stehen und ”den Glauben” (das Vertrauen) des anderen nicht enttäuschen oder missbrauchen (vgl. § 242 BGB). Also soll im Rechtsverkehr jeder Beteiligte auf die schutzwürdigen Belange des anderen angemessen Rücksicht nehmen und sich nicht in Widerspruch zu seinem vorherigen Verhalten setzen.

Eine bestimmte Verhaltensweise kann sich im Steuerrechtsverhältnis damit auch gegen den Stpfl. wenden. So kann er z. B. aufgrund einer tatsächlichen Verständigung mit der FinBeh über einen bestimmten Sachverhalt eine bestimmte Einigung erzielen, an die er sich in der Folgezeit halten muss (vgl. Neumann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 4 AO, Rz. 52, m. w. N.).

2. Allgemeine Grundlagen

Im Gegensatz zum Vertrauensschutzprinzip, welches als Ausgestaltun...BStBl 2000 II S. 399

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