Online-Nachricht - Montag, 25.03.2019

Zivilrecht | Kein Schadensersatz wegen unwirksamer Mietpreisbremse (LG)

Mietern steht wegen der unwirksamen Mietpreisbremse kein Schadensersatz gegen das Land Hessen zu (LG Frankfurt a.M., Urteil v. - 2-04 O 307/18; nicht rechtskräftig).

Sachverhalt: Im Februar 2017 hatten die Mieter eine Wohnung in Frankfurt angemietet. Die Nettokaltmiete betrug 11,50 € pro Quadratmeter, während die ortsübliche Vergleichsmiete bei 7,45 € lag. Die Wohnung befindet sich in einem Gebiet, das nach der Hessischen Mietpreisbegrenzungsverordnung einen angespannten Wohnungsmarkt hat. Dort sollte die Mietpreisbegrenzungsverordnung (sog. „Mietpreisbremse“) gelten. Die Mieter verlangten von ihrem Vermieter erfolglos die Rückzahlung zu viel gezahlter Miete bzw. deren Herabsetzung.

Bereits vor rund einem Jahr hat die für Mietsachen zuständige Berufungskammer des Landgerichts Frankfurt a.M. entschieden, dass die Mietpreisbegrenzungsverordnung in Hessen unwirksam ist (Urteil v. - 2-11 S 183/17). Der Landesgesetzgeber habe die Verordnung nicht ordnungsgemäß begründet, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 6.4.2018.

Auch gegenüber dem Land Hessen stehen den Mietern keine Schadensersatzansprüche zu:

  • Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber nimmt beim Erlass von Rechtsvorschriften grundsätzlich nur Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit wahr, nicht aber gegenüber einzelnen Personen, die von der Vorschrift - hier der Mietpreisbremse - betroffen sind. Ein Amtshaftungsanspruch des Einzelnen besteht daher nicht.

  • Ausnahmen können zwar bei Normen gelten, die nach dem Adressatenkreis und Regelungsinhalt eine besondere Berücksichtigung konkreter Interessen einzelner Bürger erfordern (beispielsweise einem Bebauungsplan). Das ist aber nur denkbar, wenn der betroffene Personenkreis begrenzt ist, etwa auf den Teil einer Gemeinde.

  • Die Mietpreisbremse hat jedoch 15 Gemeinden umfasst, mit bereits 1,5 Mio. Einwohnern in ihren fünf einwohnerstärksten Kommunen. Der Kreis der Betroffenen ist daher nicht eingeengt und die Adressaten der Mietpreisbremse nicht individualisiert, so dass eine besondere Beziehung zwischen dem Erlass der Verordnung und den geschützten Interessen bestimmter Betroffener nicht geschaffen worden ist.

  • Schadensersatzansprüche einzelner Mieter wegen einer Amtspflichtverletzung des Landes Hessen kommen daher nicht in Betracht.

Hinweis:

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Binnen eines Monats kann Berufung zum OLG eingelegt werden.

Quelle: LG Frankfurt a.M., Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB VAAAH-10603