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FG Köln 13.11.2018 15 K 1325/17, BBK 9/2019 S. 392

Steuerrecht | Fehler bei Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG

Will das Finanzamt einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) wegen der Nichtdurchführung der Investition rückgängig machen und zieht es dabei versehentlich den IAB erneut vom Gewinn ab, so kann es diesen Fehler nur teilweise nach § 7g Abs. 3 EStG korrigieren.

Zwar kann das Finanzamt den IAB in einem erneuten Änderungsbescheid nun hinzurechnen. Es kann aber nicht die Gewinnminderung aufgrund des fehlerhaften Abzugs des IAB, der im ersten Änderungsbescheid erfolgt ist, nach § 7g Abs. 3 EStG korrigieren. [i] § 7g Abs. 3 EStG ermöglicht nur die Rückgängigmachung des IAB Eine solche Korrektur ist nur nach § 129 AO wegen offenbarer Unrichtigkeit möglich; diese Berichtigung setzt aber voraus, dass noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Das Urteil lässt sich am folgenden Beispiel verdeutlichen:

Beispiel

In [i]Beispiel der ESt-Erklärung für 2009 macht A einen IAB i. H. von 15.8...

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