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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 9 K 298/15 E

Gesetze: EStG a.F. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG a.F. § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG a.F. § 20 Abs. 2 Nr. 4 c; EStG a.F. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; AO § 39

Arbeitslohn bei Mitarbeiterbeteiligung an einem Unternehmen – Zeitpunkt des Erwerbs des wirtschaftlichen Eigentums an Wertpapieren – Einschränkung der Verfügbarkeit – Besteuerung von unverzinslichen wandelbaren Laufzeitzertifikaten als Finanzinnovationen i.S.d. § 20 Abs. 2 Nr. 4 c EStG a.F.

Leitsatz

  1. Die Einräumung der Möglichkeit zum Erwerb von Kapitalbeteiligungen an einem Unternehmen an leitende Angestellte kann nur in dem Umfang einen Lohnzufluss in Gestalt eines geldwerten Vorteils begründen, in dem die hierzu ausgegebenen Wertpapiere verbilligt überlassen oder überteuert zurückgekauft werden (vgl. , BStBl II 2010, 69).

  2. Die Hinnahme schuldrechtlicher Einschränkungen hinsichtlich der Verfügbarkeit der Wertpapiere steht dem zeitgleich mit dem Erwerb des zivilrechtlichen Eigentums eintretenden Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den Wertpapieren nicht entgegen, wenn die Zielrichtung des Erwerbs darin besteht, innerhalb kurzer Zeit alsbald einen hohen Verkaufspreis zu generieren,

  3. Veräußerungsgewinne aus wandelbaren Laufzeitzertifikaten ohne Verzinsung bzw. Dividendenanteil (Convertible Preferred Equity Certificates) sind keine Erträge aus Kursdifferenzpapieren, die als sog. Finanzinnovationen i.S.d. § 20 Abs. 2 Nr. 4 c EStG a.F. der Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
OAAAH-10572

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 06.03.2018 - 9 K 298/15 E

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