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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 377/18 EFG 2019 S. 677 Nr. 9

Gesetze: BewG § 151 Abs. 1, BewG § 11 Abs. 2, BewG § 109 Abs. 2, BewG § 199 Abs. 2, BewG § 205 Abs. 11, BewG § 201 Abs. 1, ErbStG § 12 Abs. 5

Bewertung eines Mitunternehmeranteils für Zwecke der Erbschaftsteuer

vereinfachtes Ertragswertverfahren

Kapitalisierungsfaktor

Stichtagsprinzip

keine Berücksichtigung der Ergebnisse aus Sonder- und Ergänzungsbilanzen beim nachhaltig erzielbarem Jahresertrag

Leitsatz

1. § 11 Abs. 2 S. 2 BewG, wonach das vereinfachte Ertragswertverfahren nur zur Anwendung kommt, wenn für den zu bewertenden Unternehmenstyp keine Wertermittlungsmethode unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder kein anderes anerkanntes, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nicht steuerliche Zwecke übliches Verfahren einschlägig ist, ist dahin zu verstehen, dass sämtliche Methoden anerkannt und üblich sein müssen, auch solche des Ertragswertverfahrens. Die im Streitfall von den Klägern angewandte Berechnung des Ertragswerts nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen des Kompetenzzentrums UBM – Unternehmensbewertung im Mittelstand an der Fachhochschule Münster für die Branche Nahrungs- und Genussmittel ist keine solche anerkannte und übliche Methode.

2. Nach der vom Gesetzgeber in § 205 Abs. 11 BewG aufgestellten, auch das Gericht bindenden Anwendungsregel ist für die Erbschaftsteuer stets der Stichtag des Erbfalls maßgeblich. Für eine rückwirkende Anwendung einer späteren Regelung ist kein Raum. Alle Erbschaftsteuerfälle bis zum sind daher mit dem Kapitalisierungsfaktor der bis dahin geltenden Rechtslage zu behandeln.

3. Tätigkeitsvergütungen der Gesellschafter bleiben als Sondervergütungen bei der Ermittlung des nachhaltig erzielbaren Jahresertrags nach § 201 Abs. 1 BewG unberücksichtigt, da Ergebnisse aus Sonder- und Ergänzungsbilanzen der Personengesellschaft bei einem Anteil am Betriebsvermögen nicht angesetzt werden.

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 677 Nr. 9
ErbStB 2019 S. 191 Nr. 7
KÖSDI 2019 S. 21268 Nr. 6
AAAAH-10555

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Sächsisches FG, Urteil v. 14.11.2018 - 2 K 377/18

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