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NWB Nr. 44 vom Seite 3641 Fach 2 Seite 7713

Eidesstattliche Versicherung nach § 284 AO

von Richter am FG Dr. Alfred Hollatz, Bonn

I. Rechtsgrundlagen

Unter den Voraussetzungen des § 284 Abs. 1 AO hat der Vollstreckungsschuldner der Vollstreckungsbehörde auf Verlangen ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen. Nach § 284 Abs. 3 AO hat er zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht hat. Die Vollstreckungsbehörde kann von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung absehen. Zuständig für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist nach § 284 Abs. 5 AO die Behörde, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners befindet, oder - bei Einverständnis des Vollstreckungsschuldners - die Behörde, die die Vollstreckung betreibt (Vollstreckungsbehörde). Nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat die Behörde dem zuständigen Amtsgericht die Daten zur Aufnahme in das Schuldnerverzeichnis mitzuteilen und eine beglaubigte Abschrift des Vermögensverzeichnisses zu übersenden.

Von den Vollstreckungsmaßnahmen nach § 284 AO zu unterscheiden ist die Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der e...

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