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NWB Nr. 42 vom Seite 3477 Fach 2 Seite 7689

Das Einspruchsverfahren nach der Abgabenordnung

von Oberamtsrat Manfred Szymczak, Bonn

I. Bedeutung des Einspruchsverfahrens

Das in den §§ 347-367 AO geregelte Einspruchsverfahren dient dem Rechtsschutz der Stpfl., der Selbstkontrolle der FinVerw und der Entlastung der Gerichte. Mehr als 97 v. H. der Rechtsbehelfe erledigen sich bereits außergerichtlich. Eine Klage kann daher grds. nur erhoben werden, wenn zuvor ein Einspruchsverfahren durchgeführt wurde und dieses für den Stpfl. ganz oder teilweise ohne Erfolg geblieben ist (§§ 44-46 FGO).

Das Grenzpendlergesetz v. (BStBl 1994 I S. 440) hat mit Wirkung ab die früheren außergerichtlichen Rechtsbehelfe des Einspruchs und der Beschwerde zum einheitlichen Rechtsbehelf des Einspruchs zusammengefasst und u. a. die Anfechtungsbeschränkung zu einheitlichen Feststellungsbescheiden neu geregelt (§ 352 AO) sowie Vorschriften über eine mündliche Erörterung (§ 364a AO) und zur Möglichkeit der Fristsetzung mit ausschließender Wirkung (§ 364b AO) eingefügt. Zu den Änderungen durch das Grenzpendlergesetz und zur ”Vorgeschichte” s. z. B. von Wedelstädt, DB 1994 S. 1260; Szymczak, DB 1994 S. 2254; M. Söffing, DStR 1995 S. 1489.

Außerhalb eines förmlichen Rechtsbehelfsverfahrens (Einspruchs-, Klage- oder Revisionsverfahren) können Verwaltungsakte nur korrigiert werden, soweit dies eine g...

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