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NWB Nr. 41 vom Seite 3393 Fach 2 Seite 7687

Einspruchsrücknahme und Verböserung

von Dipl.-Finanzwirt (FH) Josef Heß, Regensburg

Gem. § 362 Abs. 1 Satz 1 AO kann der Einspruch ”bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch” zurückgenommen werden. In der Einspruchsentscheidung kann der Verwaltungsakt auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO). Die Rücknahme des Einspruchs führt zur unmittelbaren Beendigung des Rechtsbehelfsverfahrens. Für eine Einspruchsentscheidung (und damit auch für eine Verböserung) ist dann kein Raum mehr. Andererseits geht auch eine Einspruchsrücknahme ins Leere, wenn zuvor das Rechtsbehelfsverfahren durch Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung beendet worden ist. Eine Verböserung lässt sich dann nicht mehr durch Einspruchsrücknahme verhindern. Bei zeitlicher Überschneidung kommt es somit wesentlich auf die Bestimmung des Zeitpunkts der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung einerseits und des Zugangs der Rücknahmeerklärung andererseits an.

1. Einspruchsentscheidung und Einspruchsrücknahme

Eine Einspruchsentscheidung ist gem. § 366 AO schriftlich abzufassen, zu begründen, mit einer Rechtsbehe...

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