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NWB Nr. 23 vom Seite 1899 Fach 2 Seite 7591

Kosten und Kostenerstattung im Finanzrechtsstreit

von Richter am FG Dr. A. Hollatz, Bonn

Nach § 143 Abs. 1 FGO hat das Gericht im Urteil oder durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden, wenn das Verfahren in anderer Weise als durch Urteil erledigt worden ist. Die Kostenentscheidung hat auf der Grundlage der §§ 135-138 FGO zu erfolgen. Nach § 145 FGO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

Hat das FG in seiner Entscheidung angeordnet, dass einem Beteiligten Aufwendungen zu erstatten sind, werden diese nach § 149 Abs. 1 FGO auf Antrag von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Erstattungsfähige Kosten sind nach § 139 Abs. 1 FGO die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

I. Gerichtskosten

Die Gerichtskosten sind öffentliche Abgaben für die Tätigkeit der Gerichte. Sie errechnen sich aus den an die Staatskasse zu entrichtenden Gebühren und Auslagen. Rechtsgrundlage für ihre Höhe, Erhebung, ihren Ansatz und ihre Verjährung ist das GKG. Gerichtskosten dürfen nach § 1 Abs. 1 GKG nur erhoben werden, soweit dies im Gesetz vorgesehen ist.

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