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Aktueller Rechtsstand des § 1 Abs. 3a GrEStG
Der Grunderwerbsteuer unterliegt grundsätzlich jede Rechtsänderung an einem inländischen Grundstück. Neben dem klassischen Kauf (Rechtsgeschäft), den Übertragungen kraft Gesetzes (z. B. durch Verschmelzung) oder den sog. Zwischengeschäften (z. B. bei Abtretung eines Übereignungsanspruchs) zählen auch fiktive Tatbestände dazu: § 1 Abs. 2a GrEStG, § 1 Abs. 3 GrEStG und § 1 Abs. 3a GrEStG. Letztere treten nur im Zusammenhang mit grundbesitzenden Gesellschaften auf. Eine geänderte Meinung bei BFH und Verwaltung rücken den Tatbestand der Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 GrEStG bzw. § 1 Abs. 3a GrEStG) in ein neues Licht.
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Gesetzeshistorie
[i]MissbrauchsverhinderungAls Rechtsvorgang i. S. des § 1 Abs. 3a GrEStG gilt ein solcher, aufgrund dessen ein Rechtsträger insgesamt eine wirtschaftliche (durchgerechnete) Beteiligung in Höhe von mindestens 95 % an einer Gesellschaft innehat, zu deren Vermögen inländischer Grundbesitz gehört. Alle Beteiligungen am Kapital oder am Vermögen einer Gesellschaft sind rechtsformneutral zu berücksichtigen. Bei mittelbarer Beteiligung ist die Beteiligung am Kapital oder am Vermögen aufgrund der vorgesehenen Multiplikation „durchzurechnen“. Hat ein Rechtsträger eine wirtschaftliche Beteiligung von mindestens 95 % inne, i...