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NWB Nr. 2 vom Seite 81 Fach 2 Seite 7527

Die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit im Steuerprozess

von Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater Bernd Urban, Karlsruhe, Lehrbeauftragter an der FH Worms

Die Regelung des § 51 FGO über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen steht in engem Zusammenhang mit Art. 97 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Unabhängig i. S. des Art. 97 Abs. 1 GG ist nur der unparteiische Richter. Der befangene oder ausgeschlossene Richter ist auch nicht der zur Entscheidung des konkreten Streitfalls berufene gesetzliche Richter i. S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 46, 37; 21, 145 f.). Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 ZPO i. V. mit § 51 FGO). Demnach gewährleistet § 51 FGO, dass der Rechtsuchende nicht vor einem Richter steht, der die gebotene Neutralität, Unparteilichkeit und Distanz vermissen lässt (BVerfGE 21, 139, 146).

Die Ausschließung kraft Gesetzes betrifft typische Konfliktsituationen nach § 41 ZPO i. V. mit § 51 FGO, in denen eine Befangenheit unterstellt und der Richter automatisch an einem Tätigwerden gehindert wird. Dies ist bspw. dann gegeben, wenn enge persönliche Beziehungen zu dem Gegenstand des Rechtsstreits oder mit einer der Pa...

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