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NWB Nr. 41 vom Seite 3737 Fach 2 Seite 7423

Zwangssicherungshypothek als Sicherungsmittel der Finanzbehörden

von Dipl.-Finanzwirt (FH) Martin Hilbertz, Neuwied, und Dipl.-Finanzwirt (FH) Holger Busch, Koblenz

I. Allgemeines

Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen durch die FinBeh ist in den §§ 322 und 323 AO unter Bezugnahme auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung (§§ 864 bis 871 ZPO) und des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) geregelt. Diese Regelungen werden durch die Abschn. 45 bis 51 der Vollstreckungsanweisung (VollstrA) und in verfahrensrechtlicher Hinsicht durch die Vorschriften der Grundbuchordnung (GBO) ergänzt.

Zum unbeweglichen Vermögen gehören in erster Linie die Grundstücke. Bei einer Reihe anderer Gegenstände sind die Regelungen für Grundstücke entsprechend anzuwenden, so z. B. beim Wohnungseigentum und beim Erbbaurecht. In das unbewegliche Vermögen soll nur dann vollstreckt werden, wenn die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolglos geblieben ist oder keinen Erfolg verspricht. Es ist aber nicht erforderlich, dass die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolglos verlaufen ist (Umkehrschluss aus § 322 Abs. 4 AO).

Nach § 866 Abs. 3 ZPO kann die Sicherungshypothek nur für Rückstände von mehr als 1 500 DM eingetragen werden. Es sind sämtliche Forderungen zusammenzurechnen.

Bis zum können Grundpfandrechte noch in DM eingetragen werden. Ab dem ist zu beachten, dass Grundpfandrechte nicht mehr in Währun...

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