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OLG München 04.02.2019 23 U 2894/17, NWB 13/2019 S. 862

Insolvenz | Wirkungen eines ausländischen Verfahrens

Ein in Rumänien eröffnetes Insolvenzverfahren (Procedura insolvenței) fällt in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung der EuInsVO (2000). Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Gegenstand oder ein Recht der Masse gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig ist (Art. 15 EuInsVO [2000]). [i]Braun, NWB 45/2018 S. 3325

Anmerkung:

Art. 15 EuInsVO (2000) gilt auch für Aktivprozesse. Im vorliegenden Fall macht die Klägerin Vergütungsansprüche geltend, es handelt sich daher um einen massebezogenen Rechtsstreit. Die Wirkungen sind somit nach § 240 ZPO (Unterbrechung eines Verfahrens durch Insolvenzverfahren) und nicht nach rumänischem Recht zu bestimmen. Eine S. 863Verfahrensunterbrechung tritt danach ein, wenn das Ins...

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