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Das Recht auf Akteneinsicht
Das Recht auf Akteneinsicht ist Ausfluß des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör i. S. des Art. 103 Abs. 1 GG, als es gewährleisten soll, daß die Beteiligten des Verfahrens zu den in den vorgelegten oder beigezogenen Akten enthaltenen Tatsachen Stellung nehmen können (Prozeßgrundrecht), was regelmäßig durch die Gewährung von Akteneinsicht geschieht, bevor das Gericht sie zur Grundlage seiner Entscheidung macht (vgl. z. B. BVerfGE 64 S. 135, 143 f.). Gleichzeitig dient damit das Recht auf Akteneinsicht auch der Verwirklichung des Gebots eines möglichst umfassenden und ungehinderten gerichtlichen Rechtsschutzes i. S. des Art. 19 Abs. 4 GG. Es ist ferner Ausfluß des Grundsatzes der Parteiöffentlichkeit sowie des Rechtsstaatsprinzips.
Dennoch geht die Rspr. (vgl. z. B. EFG 1998 S. 11) davon aus, daß das verfassungsrechtlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung in seiner Ausprägung durch die Rspr. des BVerfGE 65 S. 1) kein voraussetzungsloses, uneingeschränktes Einsichtsrecht in alle Akten der Behörden umfaßt. Der Bereich des ”Steuerwesens” sieht demnach auch kein einheitliches Recht auf Akteneinsicht vor. ...