Kindergeld für X - einheitliche mehraktige Berufsausbildung zur/zum geprüften Bankfachwirt/in (... School)
Leitsatz
Bei planmäßiger Ausbildung zur/zum geprüften „Bankfachwirt/in (Frankfurt School of ...)” im Anschluss an die Ausbildung zur/zum
Bankkauffrau/-mann (zum frühestmöglichen Studienbeginn) liegt eine mehraktige einheitliche Berufsausbildung vor, sodass die
nach dem Abschluss der Ausbildung zur/zum Bankkauffrau-/mann ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit dem Anspruch auf Kindergeld
nicht entgegensteht. Dass für den ebenfalls absolvierten Abschluss „Geprüfte/r Bankfachwirt/in IHK” eine zweijährige Berufstätigkeit
nach dem Abschluss der Bankausbildung erforderlich ist, ist unschädlich, weil die Abschlüsse „Bankfachwirt/in (Frankfurt School
of ...)” und „Geprüfte/r Bankfachwirt/in IHK” voneinander unabhängig sind, für den Abschluss „Bankfachwirt/in (Frankfurt School
of ...)” keine Berufstätigkeit nach dem Abschluss der Bankausbildung erforderlich ist und im Streitfall nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme das Kind von Beginn an planmäßig seine Ausbildung mit dem Ziel der Erlangung einer Führungsposition im
Bankwesen (einschließlich des Abschlusses „Bankfachwirt/in (Frankfurt School of ...”) betrieben und den Abschluss „Geprüfte/r
Bankfachwirt/in IHK” dabei nur nebenbei mitgenommen hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 15/2019 S. 1004 PAAAH-10067
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 06.04.2018 - 7 K 253/17
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