Vorsteuerabzug; Versagung; formal nicht ordnungsgemäße Rechnung
Leitsatz
1. Der Vorsteuerabzug ist vorliegend ausgeschlossen, weil zum Zeitpunkt der Anzahlung anhand objektiver Umstände erwiesen
war, dass die Leistungsempfängerin wusste bzw. vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung der Leistung unsicher
war.
2. Die streitgegenständliche Rechnung ist in formeller Hinsicht nicht ordnungsgemäß, weil es an der Angabe des Umfangs und
der Art der sonstigen Leistung fehlt. Die Rechnungsangaben sollen es den Finanzbehörden ermöglichen, die Entrichtung der geschuldeten
Steuer und das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren. Voraussetzung ist, dass aus den Rechnungsangaben hinreichend
deutlich ist, welche Leistung abgerechnet wird. Im Streitfall ist völlig unklar, wofür die „Initialpauschale” berechnet wurde.
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