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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 2/17

Gesetze: GewStG § 28 ; GewStG § 29 Abs. 1 Nr. 2 ; GewStG § 31; GewStG § 33

Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages einer Photovoltaikanlage zwischen Geschäftsleiterbetriebsstätte und Betriebsstätte der Photovoltaikanlage

Leitsatz

Der Gewerbesteuermessbetrag einer Gesellschaft mit einer Geschäftsleitungsbetriebsstätte und einer Betriebsstätte, an der eine Photovoltaikanlage betrieben wird, ist zwischen diesen beiden Gemeinden aufzuteilen. Eine Photovoltaikanlage, die bis zum genehmigt worden ist, fällt nicht unter § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG, da es sich um keine Neuanlage im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewStG handelt. Eine vom Regelmaßstab abweichende Zerlegung gemäß § 33 GewStG kommt beim Betrieb einer Photovoltaikanlage nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
RAAAH-10062

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 18.12.2018 - 2 K 2/17

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