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NWB Nr. 42 vom Seite 3377 Fach 2 Seite 7063

Ablaufhemmung und Säumniszuschläge

von Oberamtsrat Michael Baum, Bonn

- Änderung der §§ 171 und 240 AO -

Im Rahmen des Gesetzes zur Datenermittlung für den Verteilungsschlüssel des Gemeindeanteils am Umsatzsteueraufkommen und zur Änderung steuerlicher Vorschriften v. (BGBl 1998 I S. 1496) erfolgten auf Vorschlag des Bundesrates auch Änderungen der AO und des EGAO. Diese - zunächst unscheinbaren - Änderungen sind verfahrensrechtlich von erheblicher Bedeutung. Sie betreffen zum einen die steuerliche Festsetzungsfrist, zum anderen die Erhebung von Säumniszuschlägen. Interessant sind auch die unterschiedlichen Anwendungsregelungen.

I. Änderung des § 171 Abs. 10 AO

1. Teilverjährung

Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO soll es ermöglichen, einen Folgebescheid auch dann noch an den Grundlagenbescheid anpassen zu können, wenn die reguläre Festsetzungsfrist für die vom Grundlagenbescheid abhängige Steuer ansonsten abgelaufen wäre. Der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Folgesteuer wird danach gehemmt, soweit und solange in offener Feststellungsfrist ein Feststellungsbescheid, der für die Festsetzung einer Steuer abweichend von § 157 Abs. 2 AO bindend ist, noch zulässig ergehen kann ( BStBl 1988 II S. 318).

Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO umfaßt nur den Teil des Steueran...BStBl 1993 II S. 425

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