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NWB Nr. 27 vom Seite 2151 Fach 2 Seite 6985

Die steuerliche Behandlung sog. Übergabeverträge

von Prof. Dr. iur. Roman Seer, Ruhr-Universität, Bochum

A. Vertragstypus des Übergabevertrages nach Zivilrecht

Vereinbarungen, in denen Eltern ihr Vermögen, insbes. ihren Betrieb oder ihren privaten Grundbesitz, mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge auf einen oder mehrere Abkömmlinge übertragen, werden im Zivilrecht als Übergabeverträge bezeichnet. Kennzeichnend für diesen Vertragstypus ist es, daß die Eltern in dem Vertrag für sich einen ausreichenden Lebensunterhalt und für die außer dem Übernehmer noch vorhandenen weiteren Abkömmlinge Ausgleichszahlungen ausbedingen (vgl. bereits RG v. , RGZ 118 S. 17). Solche Vereinbarungen sind als Hofübergabeverträge vor allem in der Landwirtschaft gebräuchlich, wo sie als Altenteil oder Leibgedinge bezeichnet werden (dazu Art. 96 EGBGB i. V. mit den landesrechtlichen Vorschriften). Der Typus des Übergabevertrages beschränkt sich aber nicht auf das landwirtschaftliche Vermögen; vielmehr unterfallen ihm auch die Übergabe von städtischem und gewerblich genutztem Grundbesitz (s. BGHZ 53 S. 41; v. , NJW S. 2568). Heute wird allgemein zum Übergabevertragstypus folgende Konstellation gerechnet: Der Übergeber überträgt schon zu Lebzeiten sein Vermögen (§ 419 BGB) oder Vermögens...

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