Online-Nachricht - Freitag, 15.03.2019

"Digitalsteuer" | Keine Quellensteuer bei Onlinewerbung (FinMin)

Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, Aufwendungen für Onlinewerbung nicht der Quellenbesteuerung zu unterwerfen. Hierauf weist das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat aktuell hin.

Hintergrund: Einzelne Finanzämter, so etwa in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, sind in jüngerer Vergangenheit dazu übergegangen, Onlinemarketing unter Einschaltung ausländischer Unternehmen nicht mehr als Dienstleistung, sondern als "Nutzungsüberlassung von Rechten und ähnlichen Erfahrungen" i.S.v. § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu deklarieren. Einkünfte daraus wären dann mit einem Steuersatz von 15 % quellensteuerpflichtig i.S. des § 50a EStG (lesen Sie hierzu unsere Online-Nachricht v. 20.2.2019).

Hierzu führt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat u.a. weiter aus:

  • Hinsichtlich der Frage, ob bei Zahlungen für Onlinemarketing an ausländische Anbieter vom inländischen Werbetreibenden ein Steuerabzug vorzunehmen ist, wurde am eine Klärung auf Bund-Länder-Ebene erreicht. „… Jetzt steht endgültig fest, dass inländische werbetreibende Unternehmen keinen Steuereinbehalt bei Onlinewerbung vornehmen müssen“ gab Bayerns Finanzminister Albert Füracker bekannt.

  • Eine Verpflichtung zum Quellensteuerabzug hätte im Ergebnis bürokratischen Mehraufwand und in zahlreichen Fällen auch erhebliche Steuernachforderungen zur Folge gehabt. Um sicherzustellen, dass die Werbetreibenden bis zur Klärung auf der Bund-Länder-Ebene nicht steuerlich belastet werden, waren die bayerischen Finanzämter bereits zuvor angewiesen worden, diese Fälle offen zu halten.

Quellen: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, Pressemitteilung v. 14.3.2019 (il)

Nachricht aktualisiert am , 14:50 Uhr:

Hinweis:

Lesen Sie zum Thema auch den Beitrag unseres Bloggers Ralf Jahn im NWB Experten-Blog.

Fundstelle(n):
NWB HAAAH-09858