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NWB Nr. 36 vom Seite 3123 Fach 2 Seite 6811

Umfang der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 Satz 2 AO im Rechtsbehelfsverfahren

von Oberamtsrat Michael Baum, Bonn

- Anmerkungen zum und zum

Nach § 171 Abs. 3 Satz 2 AO hemmt die Anfechtung einer Steuerfestsetzung den Ablauf der Festsetzungsfrist ebenso wie ein Antrag auf Erlaß, Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung. Da die Ablaufhemmung nach dem Gesetzeswortlaut (”insoweit”) auf den Umfang des Antrags bzw. der Anfechtung abstellt, kann es zu einer Teilverjährung kommen. Es muß unterschieden werden, ob der Stpfl. mit seinem Rechtsbehelf eine sachlich und betragsmäßig konkret begrenzte Korrektur der Steuerfestsetzung anstrebt (Teilanfechtung) oder ob er den Steuerbescheid unbegrenzt (und damit auch für Klageerweiterungen zugänglich) anficht. Dabei ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, wann trotz einer Bezeichnung bestimmter Sach- und Rechtsfragen von einer unbeschränkten Anfechtung der Steuerfestsetzung auszugehen ist.

Diese Frage ist einerseits dann von Interesse, wenn der Stpfl. innerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens, aber erst nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist weitergehende Änderungswünsche vorträgt (z. B. wegen zwischenzeitlich ergangener Musterentscheidungen des BVerfG oder des BFH hinsichtli...BStBl 1997 II S. 449BStBl 1995 II S. 165

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