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BBK Nr. 7 vom Seite 327

Verschärfung bei der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Entfällt die Befreiung für Kleinunternehmer?

Dominik Ortwald

Kurz [i]BMF, Schreiben v. 14.12.2018 - III C 3 - S 7015/17/10002 NWB BAAAH-03833 vor Weihnachten kündigte das BMF in seinem Schreiben vom – etwas versteckt in Rz. 32 – an, dass keine Befreiung mehr von den Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Betracht kommt, wenn ein Fall des § 18 Abs. 4a UStG vorliegt. Nachdem das Thema in der Fachliteratur aufgegriffen wurde, waren Kleinunternehmer und Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen verunsichert, wurden doch Pläne der Senatsverwaltung für Finanzen in Berlin bekannt, bereits im Frühjahr 2019 alle Steuerpflichtigen, die eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer [i]Czwalinna, Umsatzsteuervoranmeldungen – Bald auch viele kleinere Unternehmen betroffen!, NWB 7/2019 S. 393 NWB WAAAH-06418 zugeteilt bekommen haben – explizit also auch Kleinunternehmer –, von der (ggf. bereits erteilten) Befreiung der vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung auszunehmen. Grund sei die abstrakte Möglichkeit dieser Unternehmer, aufgrund der erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer innergemeinschaftliche Sachverhalte zu verwirklichen, die in der Voranmeldung anzugeben sind. Die vermeintliche Verschärfung bei den Umsatzsteuer-Voranmeldungen betrifft aber weitaus weniger Unternehmer, als es den Anschein hat.

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Verschärfung bei der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen

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