Einkommensteuer | Anerkennung von Verlusten aus Knock-out-Zertifikaten (BFH)
Kommt es bei Knock-out-Zertifikaten zum Eintritt des Knock-out-Ereignisses, können die Anschaffungskosten dieser Zertifikate nach der ab geltenden Rechtslage im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Verlust berücksichtigt werden, ohne dass es auf die Einordnung als Termingeschäft ankommt (; veröffentlicht am ).
Sacherhalt: Streitig ist, ob Verluste aus dem Erwerb sog. Knock-out-Zertifikate nach Einführung der Abgeltungsteuer einkommensmindernd zu berücksichtigen sind. Streitjahr ist das Jahr 2011. Das FG Düsseldorf hatte die Verluste in erster Instanz anerkannt. Hiergegen wendet sich das FA u.a. mit dem Argument, ein Forderungsausfall werde auch nach Einführung der Abgeltungsteuer nicht von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Satz 2 EStG erfasst.
Der BFH folgte der Auffassung des FG und gab der Klage statt:
Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei den streitigen Knock-out-Zertifikaten um Termingeschäfte i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG handelt oder nicht.
Im ersten Fall ist der Verlust gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG zu berücksichtigen.
Denn § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG erfasst auch den automatischen Verfall des Termingeschäfts bei Erreichen der Knock-out-Schwelle, der ohne Zahlung eines Restwerts zur Ausbuchung führte. Die gegenteilige Auffassung des BFH zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. (, BStBl II 2016, 159; , BStBl II 2012, 454) ist überholt.
Liegt dagegen kein Termingeschäft vor, ist der Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 EStG zu berücksichtigen. Der Eintritt des Knock-out-Ereignisses stellt in diesem Fall eine (automatische) "Einlösung" i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG dar.
Da es seit Einführung der Abgeltungsteuer bei Kapitalanlagen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG keine steuerlich irrelevante Vermögensebene mehr gibt, besteht kein sachlich gerechtfertigter Grund, den Verfall eines Knock-out-Zertifikats nicht unter § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG zu fassen.
Vielmehr entspricht die Einbeziehung eines solchen Verfalls als automatische Einlösung zu Null dem verfassungsrechtlichen Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und dem Gebot der Folgerichtigkeit in Art. 3 Abs. 1 GG.
Darüber hinaus kann der geltend gemachte Verlust auch gemäß § 20 Abs. 6 EStG mit den positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden: Das Abzugsverbot gemäß § 20 Abs. 9 EStG steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG hierzu eine Sondervorschrift enthält.
Das Urteil ist eine Fortsetzung der Rechtsprechung des BFH, dass seit Einführung der Abgeltungssteuer grundsätzlich sämtliche Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen zu erfassen sind und dies gleichermaßen für Gewinne und Verluste gilt (vgl. zum insolvenzbedingten Ausfall einer privaten Darlehensforderung, s. hierzu auch s. hierzu auch ).
Quelle: sowie BFH, Pressemitteilung v. ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
NWB SAAAH-09568