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NWB Nr. 34 vom Seite 2775 Fach 2 Seite 6593

Der Steuerarrest

von Regierungsoberrat Joachim Klos, St. Ingbert

I. Grundlagen und Bedeutung

Grundsätzlich darf die Vollstreckung wegen Geldforderungen erst beginnen, wenn ein Vollstreckungstitel besteht, mit dem der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot). Außerdem muß bei der Steuervollstreckung nach Eintritt der Fälligkeit der Schuld (§ 220 AO) seit der Zahlungsaufforderung mindestens eine Woche verstrichen sein (Vollstreckungsschonfrist, § 254 Abs. 1 AO). Das Vermögen des Schuldners kann sich bis zum Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit vermindern. Damit würde die Vollstreckung ganz oder zum Teil unmöglich bzw. wesentlich erschwert werden. Folglich sieht die Rechtsordnung im Gläubigerinteresse ein besonderes Sicherungsverfahren vor, das vorläufigen Charakter hat.

Das Arrestverfahren ist zweistufig gegliedert: Die Anordnung des Arrestes ist dem Steuerfestsetzungsverfahren zuzuordnen - es hat eine Titelfunktion wie der spätere Steuerbescheid. Die Vollziehung des Arrestes hat Vollstreckungsfunktion, wobei aber sein Zweck in der Sicherung der Steuerforderung, nicht in der endgültigen Befriedigung des Gläubigers liegt.

Die AO unterscheidet zwei Formen der Steuersicherung: den dinglichen Arrest (§ 324 AO) sowie den persö...

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Der Steuerarrest

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