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NWB Nr. 6 vom Seite 399 Fach 2 Seite 6511

Die Festsetzungsverjährung

von Oberamtsrat Michael Baum, Bonn

Im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens erlöschen Steueransprüche u. a. durch Eintritt der Verjährung. Die AO unterscheidet dabei - im Gegensatz zur früheren RAO - zwischen der Festsetzungsverjährung (§§ 169-171 AO) und der Zahlungsverjährung (§§ 228 ff. AO). Die Festsetzungsverjährung betrifft die Geltendmachung des nach § 38 AO durch Tatbestandsverwirklichung entstandenen Steueranspruchs durch Erlaß oder Korrektur eines Steuerbescheids bzw. durch Abgabe einer Steueranmeldung. Die Zahlungsverjährung betrifft hingegen erst die Durchsetzung des Zahlungsanspruchs im Erhebungs- oder Vollstreckungsverfahren.

I. Wesen der Festsetzungsfrist

Nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist eine Festsetzung der Steuer bzw. die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig (§ 169 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO). Denn der zugrundeliegende Steueranspruch ist bereits erloschen (§ 47 AO) und darf nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn die Steuer innerhalb der Festsetzungsfrist unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt worden ist ( UR 1995 S. 277). Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist von Amts wegen zu prüfen.

Ein nach Ablauf der Festsetzu...

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