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Aufhebung von (DDR-)Steuerbescheiden wegen Unvereinbarkeit mit Rechtsstaatlichkeit
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I. Auftrag zur Rehabilitierung im Einigungsvertrag
Die Bereinigung des SED-Unrechts gehört zu den wichtigsten Aufgaben, denen sich das wiedervereinigte Deutschland stellen muß. So enthält Art. 17 EV den Auftrag an den gesamtdeutschen Gesetzgeber, eine gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, daß ”alle Personen rehabilitiert werden können, die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung geworden sind”. Mit dem Ersten SED-Unrechtsbereinigungsgesetz - 1. SED-UnBerG - v. (BGBl I S. 1814) sollte den von DDR-Unrechtsmaßnahmen am schwersten Betroffenen - den Opfern politisch motivierter Strafverfolgungsmaßnahmen - vorrangig Genugtuung verschafft werden. Art. 1 § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes sieht die Aufhebung von gerichtlichen Entscheidungen vor, soweit diese mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind, weil sie entweder politischer Verfolgung dienten oder grob unverhältnismäßige Rechtsfolgen anordneten. Ein vergleichbares Ziel verfolgt das Zweite SED-Unrechtsbereinigungsgesetz - 2. SED-UnB...BGBl I S. 1311