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Steuerliche Ermittlungen bei Kreditinstituten
I. Verbot von Kontrollmitteilungen bei Kundenkonten
Nach § 30a Abs. 3 AO dürfen bei Außenprüfungen von Kreditinstituten keine Feststellungen oder Abschriften zum Zwecke der Nachprüfung der ordnungsmäßigen Versteuerung bei Kundenkonten oder -depots vorgenommen werden.
§ 30a Abs. 3 AO gilt nur für Guthabenkonten oder Depots, bei deren Errichtung eine Identitätsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO vorgenommen worden ist. Guthabenkonten oder Depots, bei deren Errichtung keine Identitätsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO vorgenommen worden ist, dürfen anläßlich der Außenprüfung bei einem Kreditinstitut zwecks Nachprüfung der ordnungsgemäßen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden. Für die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen gilt in diesen Fällen § 194 Abs. 3 AO.
Das in § 30a Abs. 3 AO enthaltene grundsätzliche Kontrollmitteilungsverbot ist die bedeutendste Aussage des (a. a. O.) und seiner Normierung in der AO. Damit wird dem Betriebsprüfer die Möglichkeit genommen, über Kundenkonten und -depots flächendeckend Bankdaten zu sammeln und zu steuerlichen Zwecken auszuwerten. § 30a Abs. 3 AO schränkt damit § 194 Abs. 3 AO als Steuerkontrollmöglichkeit entscheidend ein. Im Ergebnis bedeutet dieses Verbot, daß Kundenkonten bei der Bank und dami...