Online-Nachricht - Freitag, 08.03.2019

Einkommensteuer | Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags beim Verlustabzug (FG)

Der Altersentlastungsbetrag ist im Rahmen der Verlustfeststellung auch dann zu berücksichtigen, wenn sich hierdurch ein nicht ausgeglichener Verlust weiter erhöht (; Revision anhängig, BFH-Az. IX R 3/19).

Sachverhalt: Die Kläger wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte belief sich beim Kläger auf -27.597 Euro und bei der Klägerin auf -1.095 Euro. Für den Kläger wurde ein Altersentlastungsbetrag von 1.216 Euro und für die Klägerin von 1.095 Euro abgezogen. Das Finanzamt ließ die Altersentlastungsbeträge bei der Feststellung des zum 31.12. verbleibenden Verlustabzugs unberücksichtigt und stellte den verbleibenden Verlust für den Kläger auf 26.381 Euro fest. Für die Klägerin unterblieb eine Feststellung.

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage hatten die Kläger Erfolg:

  • Ein im Einkommensteuerbescheid angesetzter Altersentlastungsbetrag ist bei der Verlustfeststellung zum 31.12. auch dann zu berücksichtigen, wenn sich hierdurch ein nicht ausgeglichener Verlust weiter erhöht.

  • Im Rahmen des Verlustausgleichs ist der Altersentlastungbetrag mit positiven Einkünften zu verrechnen und kann darüber hinaus die Wirkung entfalten, dass sich ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte erhöht. Diesem Umstand ist bei der Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 4 S. 4 EStG Rechnung zu tragen.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung v. (Ls)

Fundstelle(n):
NWB GAAAH-09183