BSG Beschluss v. - B 4 AS 194/17 B

Sozialgerichtliches Verfahren - Anhörungsrüge - Zulässigkeit

Gesetze: § 178a Abs 1 S 1 Nr 1 SGG, § 178a Abs 2 S 1 SGG, § 178a Abs 2 S 5 SGG

Instanzenzug: Az: S 173 AS 25226/12vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Az: L 18 AS 2726/14 Urteil

Gründe

1I. Mit Beschluss des Senats vom (B 4 AS 344/16 B) - dem Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am - hat der Senat den Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im PKH zu bewilligen und Rechtsanwalt N. in B. beizuordnen, abgelehnt und ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen.

2Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Schreiben vom , bei dem BSG eingegangen am .

3II. Das in dem Schreiben der Klägerin vom zum Ausdruck kommende Begehren der Klägerin ist als (erneuter) Antrag auf Bewilligung von PKH anzusehen. Dieser Antrag hat keine hinreichende Erfolgsaussicht. Geht das PKH-Gesuch erst nach Ablauf der Beschwerdefrist bei Gericht ein, ist es in dem Sinne "verspätet", dass es in einem nachfolgenden, von einem Anwalt eingeleiteten Beschwerdeverfahren keine Wiedereinsetzung begründet. Es zielt auf eine Beschwerde, die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben werden kann und bei der dem Beschwerdeführer kein Wiedereinsetzungsgrund zur Seite steht.

4Die sinngemäß erhobene Anhörungsrüge, die sich sowohl gegen die Ablehnung von PKH als auch gegen die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde richtet und über die der Senat ohne mündliche Verhandlung und dementsprechend ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter entscheiden kann (§ 12 Abs 1 Satz 2 iVm § 124 Abs 3 SGG), ist als unzulässig zu verwerfen. Für die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge ist erforderlich, dass ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die angegriffene Entscheidung nicht gegeben ist (§ 178a Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG), dass die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben (§ 178a Abs 2 Satz 1 SGG) und dass eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung dargelegt wird (§ 178a Abs 2 Satz 5 SGG). Da der Beschluss des Senats bereits am zugestellt wurde, ist die Frist zur Erhebung einer Anhörungsrüge versäumt.

5Die zugleich sinngemäß erhobene Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom ist nicht statthaft ( - BFH/NV 2012, 438 = juris RdNr 1; ; ; ; - juris, RdNr 3).

6Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

7Der Senat weist darauf hin, dass er vergleichbare Eingaben der Klägerin, die das gleiche sachliche Anliegen betreffen, künftig nicht mehr verbescheidet. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7-8; ).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2017:030817BB4AS19417B0

Fundstelle(n):
RAAAH-09175