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NWB Nr. 33 vom Seite 2725 Fach 2 Seite 6227

Die Befugnisse des Vollziehungsbeamten

von Steueroberamtsrat B. Kowalewsky, Köln

Der Vollziehungsbeamte ist Angehöriger der Vollstreckungsstelle des FA bzw. des Hauptzollamts. Seine Rechte und Pflichten sind in den §§ 285-308 AO geregelt. Zusätzliche Vorschriften für ihn enthält die Vollziehungsanweisung (VollzA) v. (BStBl I S. 194), die zuletzt durch ÄndVO v. (BStBl I S. 279) geändert worden ist. Die Stellung und die wichtigsten Befugnisse des Vollziehungsbeamten werden im nachfolgenden kurz dargestellt.

I. Abgrenzung zum Vollstreckungsinnendienst

Als Vollziehungsbeamte sind in der Regel Beamte, in Ausnahmefällen auch Angestellte, eingesetzt. Soweit ein ständig mit Vollstreckungsaufträgen befaßter Beamter nicht erreichbar ist, können in Einzelfällen auch Angehörige des Vollstreckungsinnendienstes mit Aufgaben des Vollziehungsbeamten betraut werden. Der Vollziehungsbeamte ist für die Durchführung der Vollstreckung in bewegliche Sachen, Inhaber- und Namenspapiere, Früchte auf dem Halm, Forderungen aus Wechseln und anderen indossablen Papieren, zur Erwirkung der Herausgabe, Annahme und Verwertung von Sachen, der Verwertung von Forderungen und anderen Vermögensrechten gem. § 317 AO zuständig. Alle übrigen Vollstreckungsmaßnahmen obliegen dem Vollstreckungsinnendienst. Der ...

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