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NWB Nr. 12 vom Seite 775

Sind der Verein (e. V.) und die private Vermögensverwaltung kompatibel?

Dr. Daniel Grewe und Dr. Florian Lauscher

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 803Zur Verwaltung größerer Privatvermögen werden häufig juristische Personen „zwischengeschaltet“, insbesondere um Haftungsrisiken zu minimieren. Eine Vereinsregistersache hat der II. Senat () zum Anlass genommen, diesbezüglich für Klarheit zu sorgen.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Der bestimmte Vereinszweck als Streitpunkt

[i]Halten und Verwalten des VereinsvermögensDer beschwerdeführende Verein begehrte seine Eintragung in das Vereinsregister. Nach seiner Satzung besteht der Zweck des Vereins im „Halten und Verwalten des durch freiwillige Beiträge der Mitglieder erworbenen Vereinsvermögens nach den Regeln einer auf Dauer angelegten privaten Vermögensverwaltung, so dass der Verein am Markt nicht in unternehmerischer Funktion auftritt und weder ein Unternehmen noch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet.“

[i]Registergericht: Verein nicht eintragungsfähigDas Registergericht hat mit Zwischenverfügung darauf hingewiesen, dass der Anmeldung auf Eintragung nicht entsprochen werden könne. Der dagegen eingelegten Beschwerde wurde weder vom Amtsgericht abgeholfen noch vom Beschwerdegericht stattgegeben.

Der Eintragung entgegenstehende unternehmerische Betätigung

Der [i]Nicht ideellen Zielen dienende Vermögensverwaltung nicht privilegiertBGH hat die Rechtsbeschwerde des Vereins hiergegen zurückgewi...

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