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NWB Nr. 23 vom Seite 1905 Fach 2 Seite 6193

Spenden an politische Parteien

von Rechtsanwalt Steuerberater Dr. Joachim Lange, Dortmund

I. Bis geltendes Recht

§ 9 Nr. 3 KStG 1991 enthält neben der Regelung von Ausgaben zur Förderung kirchlicher u. a. Zwecke insbes. die Regelung, in welcher Höhe Spenden an politische Parteien i. S. des § 2 Parteiengesetz und Beiträge und Spenden an Vereine ohne Parteicharakter abziehbar sind. Danach sind bis zum Spenden an politische Parteien bis zur Höhe von 60 000 DM abziehbar. Der Abzug von Spenden, deren Gesamtwert 40 000 DM (bis ) übersteigt, setzt voraus, daß sie nach § 25 Abs. 2 Parteiengesetz im Rechenschaftsbericht verzeichnet worden sind. Beiträge an Vereine ohne Parteicharakter können bis 31. 12. 93 unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Höhe von 1 200 DM im Kj abgezogen werden. Diese Bestimmung war durch das Gesetz v. (BStBl I S. 397) eingefügt worden und galt bereits für VZ ab 1984.

Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze erhielt § 9 Nr. 3 KStG die bis zum gültige Fassung. Nach § 54 Abs. 7 KStG 1991 war die Abziehbarkeit von Spenden an politische Parteien für die VZ 1984 bis 1988 auf den Höchstbetrag von 100 000 DM erhöht worden, während der Betrag, von dem an eine Veröffentlichung im Rechenschaftsbericht Voraussetzung für den Abzug der Spenden war, auf 20 000 DM vermindert wurde.

II. Verfassungsmäßigkeit de...

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