BGH Beschluss v. - 4 StR 292/18

Beweiswürdigung hinsichtlich der Beteiligungsform mehrerer Personen an einer Körperverletzung

Gesetze: § 25 Abs 2 StGB, § 27 Abs 1 StGB, § 40 Abs 2 S 2 StGB

Instanzenzug: LG Bielefeld Az: 20 KLs 3/17nachgehend Az: 4 StR 292/18 Beschluss

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten D.     wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten K.     hat es wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten jeweils die Verletzung materiellen Rechts. Während das Rechtsmittel des Angeklagten D.     in vollem Umfang Erfolg hat, führt die Revision des Angeklagten K.     lediglich zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel dieses Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2Die Verurteilung des Angeklagten D.     wegen (mit-)täterschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

31. Insoweit hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

4a) Zwischen dem Nebenkläger und Mitgliedern der Familie des Mitangeklagten B.     war es bereits geraume Zeit vor der Tat immer wieder zu Auseinandersetzungen gekommen. Nachdem der Pkw des Vaters des gesondert Verfolgten    C.  , eines Bekannten der Angeklagten und des Mitangeklagten B.     , in der Nacht vom 17. auf den in Brand gesetzt worden war, vermutete C.   die Verantwortung dafür bei dem Nebenkläger. Am beschlossen C.   und weitere fünf Personen - darunter auch der Mitangeklagte B.     , der einen vor den anderen verborgen gehaltenen Baseballschläger mit sich führte - bei einem Treffen in einem Café in Bi.    , den Nebenkläger zur Rede zu stellen und begaben sich zu diesem Zweck zu dessen Aufenthaltsort in Bü.  . Die beiden Angeklagten, die im Taxi des Angeklagten K.     zufällig am Café vorbeikamen, schlossen sich an. Allen Beteiligten war klar, dass es möglicherweise zu einer körperlichen Auseinandersetzung kommen würde. Als der Nebenkläger die herannahende Personengruppe erkannte, ergriff er die Flucht, wurde aber von dem Mitangeklagten B.     eingeholt, der ihn auch dann noch mit dem Baseballschläger auf den Kopf schlug, als er (der Nebenkläger) infolge der Gewalteinwirkung bereits zu Boden gegangen war. Der gesondert Verfolgte   C.   forderte B.     auf, nicht auf den Kopf des Nebenklägers zu schlagen, nahm dem B.     den Baseballschläger ab und schlug damit mehrfach gegen die Beine des Nebenklägers, wobei er diesem vorwarf, den Pkw seines Vaters in Brand gesetzt zu haben. Nunmehr traf auch der Angeklagte D.     ein und äußerte gegenüber dem Mitangeklagten B.     und dem gesondert verfolgten C.  , man solle nur auf die Beine des Nebenklägers schlagen, nicht aber auf dessen Kopf. Er handelte dabei in der Vorstellung, die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs „durch sein eigenes Handeln weiter zu fördern“. Nach einigen (weiteren) Schlägen durch C.   wurden Anwohner auf das Geschehen aufmerksam und riefen die Polizei. Daraufhin verließen der Angeklagte D.     , der Mitangeklagte B.     und der gesondert Verfolgte C.   den Tatort und fuhren in dem vom Mitangeklagten K.     gesteuerten Taxi nach Bi.     zurück.

5b) Der Angeklagte D.     habe sich, so die Strafkammer, durch seine Anwesenheit am Tatort und seine Aufforderung, auf die Beine des Nebenklägers zu schlagen, das Handeln des gesondert verfolgten   C.   zu eigen gemacht und müsse sich dessen Schläge gemäß § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen.

62. Die Urteilsgründe belegen eine Mittäterschaft des Angeklagten D.     nicht.

7a) Mittäter ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Teil als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint, wobei die Abgrenzung aufgrund einer wertenden Betrachtung aller von den Vorstellungen der Beteiligten umfassten Umstände erfolgt. Dabei kommen dem Umfang der Tatbeteiligung, der Tatherrschaft, dem Willen zur Tatherrschaft und dem eigenen Interesse am Taterfolg besondere Bedeutung zu (vgl. nur , WM 2018, 2028, Rn. 30 mwN). Dabei ist die tatgerichtliche Bewertung der Beteiligungsform nur einer eingeschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht zugänglich. Lässt das angefochtene Urteil erkennen, dass der Tatrichter den anzuwendenden Maßstab erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt hat, kann das gefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch dann nicht als rechtfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre ( aaO, Rn. 31 mwN).

8b) Auch unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs wird die Annahme einer mittäterschaftlichen Beteiligung des Angeklagten (§ 25 Abs. 2 StGB) von den Feststellungen nicht getragen. Diese enthalten einen nicht aufgelösten Widerspruch.

9Was die von C.   nach dem Hinzutreten des Angeklagten gegen die Beine des Tatopfers ausgeführten (weiteren) Schläge angeht, beruht die Annahme von Mittäterschaft insoweit ersichtlich allein auf dem Umstand, dass der Angeklagte nach den Feststellungen zugleich mit seiner Aufforderung, nicht mehr auf den Kopf des Nebenklägers zu schlagen, gegenüber C.   äußerte, sie sollten „nur auf die Beine schlagen“. Damit unvereinbar ist jedoch die nachfolgende Feststellung, der Angeklagte D.     , der selbst keine Schläge ausführte, habe in der Vorstellung gehandelt, die Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges durch sein eigenes Handeln „weiter zu fördern“, es also an einem eigenen Willen zur Tatherrschaft als Voraussetzung für eine Zurechnung gemäß § 25 Abs. 2 StGB fehlte.

10Die Sache bedarf neuer tatrichterlicher Prüfung. Eine Änderung des Schuldspruchs dahin, dass der Angeklagte lediglich der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung schuldig ist, kommt nicht in Betracht. Der Senat vermag letztlich nicht auszuschließen, dass weitere Feststellungen getroffen werden können, die ein (mit-)täterschaftliches Handeln des Angeklagten begründen können.

II.

111. Soweit der Angeklagte K.     betroffen ist, hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hinsichtlich des Schuldspruchs und der Höhe der gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafe keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

122. a) Jedoch hält die vom Landgericht vorgenommene Bemessung der Höhe des Tagessatzes rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

13Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB ist von dem Nettoeinkommen auszugehen, welches der Täter durchschnittlich an einem Tag zur Verfügung hat. Danach ist der Tagessatz im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Höhe der dem Angeklagten monatlich gewährten Sozialleistungen (als alleinige Einkommensquelle) - wenn auch geringfügig - zu hoch bemessen. Eine Überschreitung des rechnerischen Tagesnettosatzes ist zwar - ebenso wie eine Unterschreitung - in gewissen Grenzen zulässig, bedarf indes näherer Begründung (vgl. , BGHR StGB § 40 Abs. 2 Satz 1 Einkommen 1). Eine solche fehlt hier; für ein Abweichen von der rechnerischen Höhe ist auch sonst nichts ersichtlich.

14b) Mit Blick darauf, dass der Angeklagte nach den Feststellungen lediglich Sozialleistungen in Höhe von 410 € monatlich erhält, hätte für das Landgericht ferner Anlass bestanden zu prüfen, ob ihm eine sofortige Zahlung der gesamten Geldstrafe zuzumuten ist oder gemäß § 42 StGB Zahlungserleichterungen zu gewähren sind. Die insoweit unterbliebene Entscheidung ist regelmäßig dem Tatrichter vorbehalten (vgl. , juris Rn. 3) und muss von ihm nachgeholt werden.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:071118B4STR292.18.0

Fundstelle(n):
OAAAH-09043