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NWB Nr. 43 vom Seite 4007 Fach 2 Seite 6041

Bekanntgabe und Adressierung von Steuerverwaltungsakten

von Richter am FG Dr. Friedrich E. Harenberg, Gräfelfing

Sinn und Zweck von Verwaltungsakten ist es, verbindlich festzulegen, welche Rechtsfolgen sich aus der Anwendung gesetzlicher Vorschriften auf einen konkreten Einzelfall ergeben. Die Rechtsfolgen eines Verwaltungsaktes treten nur ein, wenn dieser von der zuständigen Behörde wirksam erlassen wird. Die Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Steuerverwaltungsakten ergeben sich aus §§ 119 Abs. 1, 124 Abs. 1 AO. Danach muß der Verwaltungsakt inhaltlich bestimmt sein und demjenigen bekanntgegeben werden, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Solange ein Verwaltungsakt nicht bekanntgegeben ist, stellt er lediglich einen behördeninternen Vorgang dar, der jederzeit verändert werden kann. Erst mit der Bekanntgabe entfaltet ein Verwaltungsakt seine materielle Wirkung nach außen und kann dann von der erlassenden Behörde nur noch unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen geändert oder aufgehoben werden (§§ 130, 131, 172 ff. AO). Für den allgemeinen Verwaltungsbereich enthält § 37 VwVfG vergleichbare Regelungen.

Die Wirksamkeitsvoraussetzungen haben zur Folge, daß beim Erlaß von Verwaltungsakten und bei der Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit große Aufmerksamkeit da...

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