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Die Berechnung von Fristen und die Bestimmung von Terminen im Steuerrecht
I. Allgemeines
Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen enthalten §§ 108, 109 AO allgemeine Vorschriften, die als Auslegungsregeln überall da heranzuziehen sind, wo die AO oder die Einzelsteuergesetze - wie z. B. EStG oder UStG - Rechtsfolgen an den Ablauf von Fristen oder die Einhaltung von Terminen knüpfen. Nicht anwendbar sind die Fristenvorschriften der AO im finanzgerichtlichen Verfahren; doch decken sich die Fristenberechnungsvorschriften der FGO mit denen der AO.
Die AO unterscheidet zwischen Fristen und Terminen. Bei einer Frist handelt es sich um einen Zeitraum zwischen Fristbeginn und Fristende, bei einem Termin um einen bestimmten Zeitpunkt. Die Berechnung von Fristen und von Terminen vollzieht sich aber nach denselben Vorschriften, so daß beide Begriffe im folgenden gemeinsamen behandelt werden können. Ohnehin geht es im Steuerrecht vorwiegend nicht um Termine, sondern um Fristen. Dabei ist die Terminologie der Praxis oft unscharf. Steuerzahlungs-”Termine” sind z. B. keine Termine im Rechtssinne, sondern bezeichnen nur das Ende einer Frist, denn der Steuerschuldner kann selbstverständlich auch vor Eintritt des Steuerzahlungstermins zahlen und...