Mitunternehmerstellung eines weiteren Komplementärs
Leitsatz
Ein gesellschaftsvertraglich von der Geschäftsführung und Vertretung der KG ausgeschlossener Komplementär, dem auch kein Widerspruchsrecht
gegen die Geschäftsführungsmaßnahmen des anderen Komplementärs zusteht, ist kein Mitunternehmer, wenn er über die ihm verbleibenden
Stimm- und Kontrollrechte keine ausreichend starke Mitunternehmerinitiative entfaltet, die ein ebenfalls schwach ausgeprägtes
Mitunternehmerrisiko kompensieren kann.
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 427 Nr. 6 GmbH-StB 2019 S. 205 Nr. 7 TAAAH-08788
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