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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 6 K 2410/17 Z

Gesetze: StromStG § 9 b; StromStV § 17 b; AO § 155 Abs. 4 ; AO § 169; AO § 170; AO § 110

Zum Umfang der für einen Entlastungsantrag nach § 9b StromStG erforderlichen Angaben nach Verschmelzung

Leitsatz

Nach Verschmelzung zweier Gesellschaften reicht die Stellung eines Entlastungsantrags durch den Rechtsnachfolger aus, sofern darin alle für die Bearbeitung des Entlastungsantrags erforderlichen Daten und Fakten enthalten sind. Es bedarf weder der Stellung getrennter Anträge für die Zeit vor und nach der Verschmelzung, noch bedarf es des Hinweises auf die Rechtsnachfolge im Antrag.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 12 Nr. 20
DStRE 2019 S. 848 Nr. 13
JAAAH-08787

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.05.2018 - 6 K 2410/17 Z

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