Begünstigung des Betriebsvermögens, Vollverschonung, Vorläufigkeitsvermerk, rückwirkendes Ereignis
Leitsatz
1) Der im Hinblick auf die nach einem BVerfG-Urteil zu erwartende Neuregelung des ErbStG in einen Bescheid über Schenkungsteuer
aufgenommene Vorläufigkeitsvermerk umfasst nicht auch die Möglichkeit einer nachträglichen Wahlrechtsausübung auf Vollverschonung
nach § 13a Abs. 8 ErbStG.
2) Ergibt sich aus dem gewählten Vorläufigkeitsvermerk hinreichend klar, dass das Finanzamt die Bestandskraft nur für den
Fall offenhalten wollte, dass sich die für den Streitfall geltende Rechtslage aufgrund einer Entscheidung des BVerfG ändert,
gilt die Durchbrechung der Bestandskraft nur für eine etwaige gesetzliche Neuregelung. Die Bestandskraft wird damit nicht
auch für einen Antrag auf Vollverschonung durchbrochen, da dieser Antrag gerade nicht auf der gesetzlichen Neuregelung, sondern
auf dem geltenden Recht basiert.
3) Eine Änderung der Steuerfestsetzung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO scheidet aus, da die Feststellung von Wertansätzen
bzw. das Nichtüberschreiten der 10 % -Grenze für Verwaltungsvermögen kein rückwirkendes Ereignis i.S.d. Norm ist.
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 632 Nr. 8 ErbBstg 2019 S. 81 Nr. 4 GmbH-StB 2019 S. 205 Nr. 7 LAAAH-08782
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Online-Dokument
FG Münster, Urteil v. 29.11.2018 - 3 K 1728/17 Erb
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