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FG Bremen Urteil v. - 2 K 164/18 (1)

Gesetze: AO § 5, AO § 249, AO § 258, AO § 240, AO § 227, FGO § 102

Einstweilige Einstellung der Vollstreckung und Erlass von Säumniszuschlägen

freiwillige Ratenzahlung des Schuldners

Leitsatz

1. Die Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Vollstreckung ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn nicht absehbar ist, dass die Steuerschulden spätestens innerhalb eines Jahres getilgt sein werden, und der Schuldner auch nicht aufgezeigt hat, in welcher Weise seine Abgabenrückstände in absehbarer Zeit ohne Vollstreckungsmaßnahmen ganz oder wesentlich getilgt werden könnten.

2. Auch ohne das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung kann die Anforderung von Säumniszuschlägen in voller Höhe sachlich unbillig sein, wenn dem Steuerschuldner Ratenzahlung als Maßnahme i. S. d. § 258 AO eingeräumt wurde, um auf die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit für eine längere Zeitspanne Rücksicht zu nehmen. Aus einer freiwilligen Ratenzahlung kann der Schuldner jedoch keinen Anspruch auf Erlass von Säumniszuschlägen ableiten.

Fundstelle(n):
QAAAH-08776

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FG Bremen, Urteil v. 27.11.2018 - 2 K 164/18 (1)

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