Einstweilige Einstellung der Vollstreckung und Erlass von Säumniszuschlägen
freiwillige Ratenzahlung des Schuldners
Leitsatz
1. Die Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Vollstreckung ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn nicht absehbar ist, dass
die Steuerschulden spätestens innerhalb eines Jahres getilgt sein werden, und der Schuldner auch nicht aufgezeigt hat, in
welcher Weise seine Abgabenrückstände in absehbarer Zeit ohne Vollstreckungsmaßnahmen ganz oder wesentlich getilgt werden
könnten.
2. Auch ohne das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung kann die Anforderung von Säumniszuschlägen in voller
Höhe sachlich unbillig sein, wenn dem Steuerschuldner Ratenzahlung als Maßnahme i. S. d. § 258 AO eingeräumt wurde, um auf
die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit für eine längere Zeitspanne Rücksicht zu nehmen. Aus einer freiwilligen Ratenzahlung
kann der Schuldner jedoch keinen Anspruch auf Erlass von Säumniszuschlägen ableiten.
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