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FG Bremen Urteil v. - 1 K 165/17 (3)

Gesetze: EStG 2013 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, EStG 2013 § 2 Abs. 2, EStG 2013 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 1, EStG 2013 § 9 Abs. 1 S. 2, EStG 2013 § 10 Abs. 1a Nr. 2, EStG 2013 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG 2013 § 12 Nr. 1, EStG 2013 § 12 Nr. 2, EStG 2013 § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 14 Abs. 1

Bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Mietwohngrundstücks im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende Versorgungsleistungen kein Werbungskosten- oder Sonderausgabenabzug für die wiederkehrenden Zahlungen des Übernehmers

Leitsatz

1. Übergibt ein Elternteil im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge unter Vereinbarung einer Leibrente seinem Kind ein vermietetes Grundstück, besteht im Zeitpunkt der Übertragung die begründete Erwartung, dass die vereinbarten Versorgungsleistungen in vollem Umfang aus den Erträgen des Grundstücks getragen werden können, und ist der Barwert der vereinbarten Leibrente deutlich niedriger als der Verkehrswert der Mietimmobilie, so ist von einer unentgeltlichen Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Versorgungsleistungen auszugehen. Die Rentenzahlungen des Kindes sind somit dem privaten Bereich zuzuordnen und weder vollständig nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 1 EStG noch anteilig mit dem Ertragsanteil nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 2 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften des Kindes aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

2. Es ist nicht verfassungswidrig, dass bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Mietwohngrundstücks gegen wiederkehrende Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG in der ab 2008 gültigen Fassung auch ein Sonderausgabenabzug für die wiederkehrenden Leistungen nicht möglich ist. Es ist auch nicht möglich, bei der Übertragung eines Mietgrundstücks gegen Versorgungsleistungen wegen Fehlens einer gesetzlichen Zulassung des Sonderausgabenabzugs ersatzweise eine Berücksichtigung der Rentenzahlungen – und sei es auch nur mit dem Ertragswert – als Werbungskosten vorzunehmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
ErbBstg 2019 S. 266 Nr. 11
MAAAH-08773

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FG Bremen, Urteil v. 25.10.2018 - 1 K 165/17 (3)

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