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NWB Nr. 41 vom Seite 3281 Fach 2 Seite 5901

Die Festsetzung des Verspätungszuschlags gegenüber Körperschaften

von Regierungsrat Dr. Peter Handzik, Neukeferloh

I. Zweck des Verspätungszuschlags

Gegen den, der seine Steuererklärung nicht oder nicht fristgerecht abgibt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden (§ 152 Abs. 1 Satz 1 AO). Der Verspätungszuschlag soll den rechtzeitigen Eingang der Steuererklärung sicherstellen und ist ein Druckmittel eigener Art, das auf die besonderen Bedürfnisse des Steuerrechts zugeschnitten ist (Tipke/Kruse, AO, 14. Aufl., § 152 Tz. 1). Er ist verfassungsrechtlich unbedenklich ( HFR 1988 S. 34). Ausführlich zum Verspätungszuschlag Domann, NWB F. 2 S. 4979 ff.

II. Entschließungs- und Auswahlermessen

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, ”kann” ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Das Wort ”kann” räumt der FinVerw Entschließungs- und Auswahlermessen ein. Zunächst steht es in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, ob sie einen Verspätungszuschlag festsetzt (Entschließungsermessen; BStBl 1992 II S. 3; Mösbauer, DStZ 1983 S. 24, 26). Ist derjenige, der seine Steuererklärung nicht (fristgerecht) abgibt, nicht selbst handlungsfähig (s. § 34 AO) und muß er sich seiner Organe und Organwalter bedienen, stellt sich die Frage, gegen wen der Verspätungszuschlag festzusetzen ist, gegen den Vertreter oder den Ver...

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