Online-Nachricht - Mittwoch, 27.02.2019

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug und Margenbesteuerung bei Kaffeefahrten (BFH)

25 Abs. 4 Satz 1 UStG steht dem Vorsteuerabzug bei unentgeltlich erbrachten Reiseleistungen nicht entgegen. Das Vorsteuerabzugsverbot aufgrund der Verletzung einkommensteuerrechtlicher Aufzeichnungspflichten bei Geschenken gemäß § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG in seiner bis geltenden Fassung war wegen Verstoßes gegen Art. 17 Abs. 2 und 6 der Richtlinie 77/388/EWG unionsrechtswidrig (Fortführung des , BStBl II 2004, 1090: ; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 UStG ist der Unternehmer nicht berechtigt, die ihm für Reisevorleistungen i. S. des § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen. Im Übrigen bleibt § 15 UStG von § 25 UStG unberührt.

Sachverhalt: Die Klägerin veranstaltete in den Streitjahren 1997 bis 1999 Busreisen (Kaffeefahrten), um dort verschiedene Ampullen und Ölkapseln (sog. Kurpaket) zu verkaufen. Die Umsätze unterwarf sie dem ermäßigten Steuersatz. Streitig sind der Vorsteuerabzug für Leistungsempfänge im Zusammenhang mit unentgeltlich erbrachten Reiseleistungen und die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die verkauften Produkte.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • § 25 Abs. 4 Satz 1 UStG steht dem Vorsteuerabzug bei einer unentgeltlich erbrachten Reiseleistung nicht entgegen.

  • Hiervon geht auch die Finanzverwaltung aus, wonach Reisen, die nicht gegen Entgelt und auch nicht als unentgeltliche Wertabgabe an Betriebsangehörige weitergegeben werden, keine Reiseleistungen nach § 25 UStG sind (Abschn. 25.3 Abs. 5 Nr. 2 des UStAE).

  • Rechtsfehlerhaft hat die erste Instanz den Vorsteuerabzug aufgrund der Verletzung einkommensteuerrechtlicher Aufzeichnungspflichten bei Geschenken versagt: Zum einen galt die Vorschrift, auf die das Gericht die Versagung gestützt hat, im Streitzeitraum nicht: § 15 Abs. 1a UStG ist nicht mit Rückwirkung auf Besteuerungszeiträume vor seinem Inkrafttreten am anzuwenden (vgl. , BStBl II 2004, 1090, unter II.2.).

  • Eine dem Abzugsverbot ähnliche Wirkung ergibt sich zwar aus anderen bis zum geltenden Rechtsvorschriften (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG in seiner bis zum geltenden Fassung i.V.m. § 4 Abs. 7 Satz 2 EStG). Diese sind allerdings unionsrechtswidrig und daher nicht zu Lasten der Klägerin anzuwenden (s. auch , BStBl II 2004, 1090, Leitsatz und unter II.3.b).

  • Auch für den Zeitraum ab bestand bei Annahme unentgeltlich erbrachter Reiseleistungen kein Abzugsverbot. Denn das Vorsteuerabzugsverbot aufgrund der Verletzung einkommensteuerrechtlicher Aufzeichnungspflichten bei Geschenken gemäß § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG in seiner Fassung vor Änderung durch Art. 7 Nr. 8 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 JStG 2007 v. (BGBl I 2006, 2878) mit Wirkung ab war wegen Verstoßes gegen Art. 17 Abs. 2 und 6 der Richtlinie 77/388/EWG unionsrechtswidrig.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB ZAAAH-08520