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Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
I. Katalog des § 180 Abs. 1 AO
Der Katalog des § 180 Abs. 1 AO, der die Fälle aufzählt, in denen Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt werden, ist nicht abschließend. Die Einzelsteuergesetze sehen in einer Vielzahl von Fällen eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vor (vgl. unten V).
1. Feststellung von Einheitswerten
Gem. § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO sind gesondert festzustellen die EW nach Maßgabe des BewG, sofern sie für die Besteuerung von Bedeutung sind (vgl. § 19 Abs. 4 BewG). Nach § 19 BewG sind festzustellen EW
für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 33 BewG), für Grundstücke (§ 68 BewG) und für Betriebsgrundstücke (§ 99 BewG), S. 3034
für inländische gewerbliche Betriebe (vgl. § 95 BewG),
für inländische Mineralgewinnungsrechte (vgl. § 100 BewG).
Festzustellen ist insbes. die Höhe des EW. Ferner bestimmt § 19 Abs. 3 BewG, daß auch Feststellungen hinsichtlich der Art der wirtschaftlichen Einheit (Grundstücksart) sowie über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile zu treffen sind ( BStBl 1982 II S. 2).
Von Bedeutung für das Korrekturrecht gem. §§ 173 ff. AO und das Rechtsbehelfsverfahren ist die Rechtsauff...BStBl 1987 II S. 292BStBl II S. 822